Die Verwaltung weist darauf hin, dass bei Inanspruchnahme gebührenpflichtiger Parkplätze grundsätzlich immer ein Parkschein zu lösen ist. Regelmäßig wird die Ordnungsverwaltung in Reaktion auf in diesem Zusammenhang erhaltene Verwarnungen damit konfrontiert, dass man nur kurz eine Besorgung habe erledigen wollen oder aus anderen Gründen lediglich „5 Minuten“ geparkt habe und man das erteilte „Knöllchen“ nicht nachvollziehen könne. Hier sei das berühmte „Fingerspitzengefühl“ angezeigt.
So verständlich aus emotionaler Sicht der Ärger über ein Knöllchen sein mag, so klar regelt es jedoch die Straßenverkehrsordnung. Denn: „An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1).“ D. h., werden gebührenpflichtige Parkplätze genutzt- auch wenn dies lediglich kurzzeitig erfolgt – ist ein Parkschein zu lösen.
Eine Ausnahme für kurzes Parken in Form einer „Karenzzeit“ gibt es nicht. Auch für den Gang zum Bäcker, Metzger oder Blumenladen gilt somit die Pflicht, vorher einen Parkschein zu ziehen. Für solche Zwecke wird in allen gebührenpflichtigen Parkzonen Eitorfs ein günstiger Tarif für Kurzzeitparken angeboten. Ein Parkticket über 15 Minuten Parkzeit kostet lediglich 0,10 EUR. Zudem besteht die Möglichkeit, einen Parkschein über die App Parkster bequem über das Smartphone zu lösen. Damit entfällt sogar der ggf. als lästig empfundene Weg zum Parkscheinautomaten und man löst das Parkticket vom Auto aus. Zum Vergleich: Parken ohne Parkschein hat im günstigsten Falle ein Verwarngeld in Höhe von 20,00 EUR zur Folge. Insofern dürften die 0,10 EUR für ein gültiges Ticket gut investiertes „Kleingeld“ darstellen.
Die Verwaltung bittet zudem um Verständnis, dass die mit dieser Aufgabe befassten Außendienstkräfte täglich eine Vielzahl von Fahrzeugen auf die Einhaltung der Halte- und Parkvorschriften überprüfen. Die Kontrolle und die Ahndung von Verstößen bei absolutem Halteverbot, Halten an Engstellen, Parken auf dem Gehweg, unberechtigtes Beparken von Schwerbehindertenparkplätzen und eben auch Parken ohne Parkschein gehört zu ihren Aufgaben. Dabei zeigen sie regelmäßig „Fingerspitzengefühl“ haben aber auch immer die Belange der schwächeren Verkehrsteilnehmer wie z.B. der Fußgänger auf Gehwegen im Auge.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an das Amt für Bürgerdienste und Stadtmarketing, Abteilung Sicherheit und Ordnung (Tel.: 02243-89121 oder E-Mail: ordnungsamt@eitorf.de).